Der bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energiepass

In der Bundesrepublik Deutschland wird nach der EnEV zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energiepass unterschieden. Diese beiden Formen unterscheiden sich nicht nur durch die Kosten, sondern ebenso durch die Inhalte voneinander.

Der bedarfsorientierte Energiepass

Der bedarfsorientierte Energiepass ist für einzelne Gebäude der Bundesrepublik vorgeschrieben. Alle Neubauten müssen über einen solchen Energieausweis verfügen. Gleiches gilt für Immobilien, deren Bauantrag noch vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die über weniger als fünf Wohneinheiten verfügen. Vorgeschrieben ist der bedarfsorientierte Energiepass für diese Immobilien bereits seit dem 1. Oktober 2008. Demnach müssen sämtliche Einfamilienhäuser über diesen Energieausweis verfügen. Des Weiteren muss der bedarfsorientierte Ausweis für alle Gebäude ausgestellt werden, bei denen umfassende Modernisierungsarbeiten durchgeführt wurden. Wie der verbrauchsorientierte Energiepass gilt auch der bedarfsorientierte Ausweis für den Zeitraum von zehn Jahren. Nach dieser Zeit muss er durch einen Energieberater erneuert werden.

Freie Wahl zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energiepass

Verfügen Gebäude über einen energetischen Stand, der dem der ersten Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 entspricht, dürfen Eigentümer eigenständig entscheiden, ob sie sich für einen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energiepass entscheiden möchten. Des Weiteren können alle Hauseigentümer frei wählen, deren Gebäude mehr als fünf Wohneinheiten umfasst.

Käufer und Mieter von Immobilien sollten sich bereits vor dem Kauf den Energiepass des Gebäudes zeigen lassen. Dies ist auch bei allen Neubauten empfehlenswert. Durch den Energiepass können Käufer und Mieter Vergleiche zwischen mehreren Immobilien anstellen. Des Weiteren lassen sich durch den Ausweis Werbeversprechen von Baufirmen kontrollieren, sodass ermittelt werden kann, ob es sich wirklich um eine Niedrigenergie- oder Passivimmobilie handelt. Grundsätzlich können anhand des Energiepasses eventuelle Preisnachlässe bei Verkäufen und Vermietungen erreicht werden. Allerdings müssen Käufer und Mieter darauf achten, dass die Angaben, die im Ausweis vermerkt sind, nicht den tatsächlichen Energiekosten entsprechen, da diese vom Verbrauchsverhalten abhängig sind.

In der Regel wird der Energiepass erst bei der Übergabe der Immobilie ausgehändigt.

 

 

Hier finden Sie eine Übersicht der im Energiepass-Ratgeber behandelten Themen:

1. Energiepass Ratgeber – Einleitung
2. Wer benötigt einen Energiepass?
3. Wer stellt den Energiepass aus?
4. Was kostet ein Energiepass?
5. Was kann man aus dem Energiepass lesen?
Sie sind hier: 6. Der bedarfs- oder verbauchsorientiere Energiepass

Was man aus dem Energiepass lesen kann

Auch wenn der Energiepass für Käufer und Mieter eines Gebäudes oder einer Wohneinheit als Orientierung dient, können aus dieser Urkunde keine genauen Rückschlüsse auf die tatsächlich auftretenden Energiekosten gezogen werden. Die Berechnungen, die für den Energiepass durchgeführt werden, basieren auf dem in Deutschland herrschenden Normklima und einer festgelegten Normnutzung. Da die tatsächlichen Größen jedoch von den Normangaben abweichen können, sind genaue Rückschlüsse nicht möglich. Trotzdem lassen sich aus dem Energiepass unterschiedliche Angaben zu den Gebäuden ablesen.

Welche Daten werden ausgewiesen?

Die Inhalte des Energieausweises können durch dessen Form abweichen. Im bedarfsorientierten Energiepass finden sich Angaben zum Primär- und Energiebedarf wieder. Hingegen geht der verbrauchsorientierte Ausweis auf den Energieverbrauchskennwert des Endverbrauchers ein. Durch den Primärenergiebedarf wird die Umweltverträglichkeit angegeben, die bei der Energienutzung des Gebäudes zu erkennen ist. Irreführend ist diese Angabe insbesondere, wenn umweltverträgliche Energieträger in Häusern eingesetzt werden, die nicht saniert sind. Obwohl die Umweltverträglichkeit bei diesen Gebäuden sehr gut ist, müssen Mieter und Käufer mit erheblichen Kosten rechnen.

Hingegen wird der Endenergiebedarf, der im Energiepass angegeben wird, durch eine theoretische Berechnung ermittelt. Diese Berechnung bezieht sich auf das Gebäude und dessen Eigenschaften.

Wie wird ein guter Endenergiebedarf erreicht?

Bei der Ermittlung des Endenergiebedarfswertes werden verschiedene Ausstattungsmerkmale eines Gebäudes einbezogen. Ein guter Energiebedarf kann zum Beispiel durch eine gute Wärmedämmung und Fenster mit Wärmeschutzverglasung erreicht werden. Des Weiteren wirkt sich eine effiziente Anlagentechnik und Steuerung positiv auf den Energiebedarf aus. Positiv müssen vorhandene Gebäudeautomation und Raumautomation angesehen werden, die der Überwachung dienen.

Eine weitere Größe, die aus dem Energiepass abgelesen werden kann, ist der Energieverbrauchskennwert. Errechnet wird dieser durch die realen Verbrauchswerte des Gebäudes. Hierfür kommen die Verbrauchswerte der letzten drei Jahre zum Einsatz. Durch diesen Wert werden die zurückliegenden Energiekosten einer Immobilie konkretisiert. Dabei wird auf eine Verbindung zwischen dem Energieträger und dem Klimafaktor des jeweiligen Standortes eingegangen. Obwohl lange Zeit am Energiepass gearbeitet wurde, wurde die angestrebte Transparenz und Übersichtlichkeitbis heute nicht erreicht, sodass er weiterhin ausschließlich der Orientierung dient.

 

Hier finden Sie eine Übersicht der im Energiepass-Ratgeber behandelten Themen:

1. Energiepass Ratgeber – Einleitung
2. Wer benötigt einen Energiepass?
3. Wer stellt den Energiepass aus?
4. Was kostet ein Energiepass?
Sie sind hier: 5. Was kann man aus dem Energiepass lesen?
6. Der bedarfs- oder verbauchsorientiere Energiepass

Was kostet ein Energiepass?

Jeder Käufer oder Mieter eines Hauses beziehungsweise einer Wohneinheit kann seit dem 1. Januar 2009 vom Verkäufer oder Vermieter einen Energiepass verlangen. Die Kosten, die durch das Ausstellen des Energieausweises entstehen, müssen vom Hauseigentümer getragen werden. Vermieter dürfen die Kosten nicht an den Mieter weitergeben. Bei den Preisen des Energiepasses kann es bundesweit zu Abweichungen kommen, da diese mit dem beauftragten Energieberater ausgehandelt werden müssen.

Die Kosten für verbrauchs- und bedarfsorientierte Energieausweise

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zwei verschiedene Energiepässe. Für den verbrauchsorientierten Energieausweis müssen Hauseigentümer mit einem finanziellen Aufwand von bis zu 70 Euro rechnen. Dieser Richtwert bezieht sich ausschließlich auf Ein- bis Zweifamilienhäuser. Der bedarfsorientierte Energiepass ist wesentlich kostenintensiver. Hauseigentümer müssen bei diesem mit bis zu 380 Euro rechnen, wobei auf regionaler Ebene die Preise bis zu 800 Euro betragen können. Wenn für Mehrfamilienhäuser ein Energiepass ausgestellt werden soll, kann es zu Unterschieden bei den Kosten kommen. Die genauen Preise werden anhand der Größe des Gebäudes berechnet. Dabei steigen die Kosten mit der Gebäudegröße.

Der Energiepass im Internet

Heute wird der Energiepass für Gebäude auch im Internet angeboten. Im Vergleich zu den regionalen Energieberatern sind die Preise für den Energieausweis im Web meist wesentlich niedriger. So findet man im Internet bereits Anbieter, die einen Energiepass für 15 Euro ausstellen. Allerdings raten Experten von diesen Angeboten ab. Grundsätzlich ist für die korrekte Ausstellung des Energiepasses die Begehung des Hauses nötig. Aus diesem Grund können kompetente Energieberater erst dann ein konkretes Angebot erstellen, wenn sie sich das Gebäude genauestens angeschaut haben. Dadurch kann es selbstredend zu Unterschieden bei den Preisen kommen.

Energieberater berechnen den Preis für den Energiepass grundsätzlich in Abhängigkeit vom Aufwand, der bei der Erstellung anfällt. Um zu hohe Kosten zu vermeiden, sollten Hauseigentümer mehrere Energieberater ansprechen. Vergleiche sind aufgrund der erheblichen Kostenunterschiede grundsätzlich empfehlenswert. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass alle Energieberater, die infrage kommen, das Gebäude individuell besichtigen und anhand der daraus gewonnenen Informationen ein individuelles Angebot erstellen.

 

 

Hier finden Sie eine Übersicht der im Energiepass-Ratgeber behandelten Themen:

1. Energiepass Ratgeber – Einleitung
2. Wer benötigt einen Energiepass?
3. Wer stellt den Energiepass aus?
Sie sind hier: 4. Was kostet ein Energiepass?
5. Was kann man aus dem Energiepass lesen?
6. Der bedarfs- oder verbauchsorientiere Energiepass

Wer stellt den Energiepass aus?

Alle in Deutschland vorhandenen Ausstellungsberechtigten unterliegen den Regelungen, die in der EnEV 2007 vorhanden sind. In den Händen der Bundesländer liegen die Grundlagen der Ausstellungsberechtigungen bei Neubauten, Erweiterungen und Änderungen von verschiedensten Gebäuden. Demnach kann es bundesweit in einzelnen Ländern zu Unterschieden bei den Ausstellberechtigungen kommen.

Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude

Soll ein Energiepass für bestehende Gebäude ausgestellt werden, können sich Hauseigentümer an verschiedene Stellen wenden. Unter anderem sind Hochschul- und Fachschulabsolventen für die Ausstellung eines Energiepasses berechtigt, wenn sie die Ausbildung in den Segmenten Hochbau, Architektur und Bauingenieurswesen absolviert haben. Auch Absolventen aus den Bereichen Baumanagement, Gebäudetechnik und Bauphysik dürfen nach der EnEV einen Energiepass ausstellen. Zudem dürfen alle Handwerksmeister einen Energieausweis ausstellen, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf dem Bauhandwerk oder dem Heizungsbau liegt. Gleiches gilt für Handwerksmeister aus dem Schornsteinfegerwesen. Handwerker, die nicht über einen Meistertitel verfügen, dürfen ausschließlich dann einen Energiepass ausstellen, wenn sie dazu berechtigt sind, die eigene Arbeit selbstständig auszuführen. Staatlich geprüfte oder anerkannte Techniker sind ebenso ausstellungsberechtigt. Jedoch dürfen in Deutschland ausschließlich Techniker des Hochbaus, des Bauingenieurswesens und der Gebäudetechnik einen Energieausweis ausstellen.

Ausstellungsberechtigte bei Nichtwohngebäuden

Ausschließlich Hochschulabsolventen aus den genannten Bereichen dürfen für Nichtwohngebäude einen Energiepass ausstellen. Der Energiepass darf des Weiteren von allen Personen ausgestellt werden, die am 25.04.2007 eine abgeschlossene Ausbildung im Fachhandel für Baustoffe vorweisen konnten. Gleiches gilt für abgeschlossene Ausbildungen in der Baustoffindustrie. Ausstellungsberechtigte sind alle Personen, die erfolgreich eine Weiterbildung zum Energiefachberater bewältigt haben. Allerdings müssen auch sie die Tätigkeit beziehungsweise Weiterbildung im Baustoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie nachweisen können. Auch sie dürfen ausschließlich für bestehende Gebäude einen Energiepass ausstellen. Hauseigentümer können sich bei dem Bafa, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, über einen entsprechenden Energieberater erkundigen. Hierfür stellt das Amt eine Liste mit allen zugelassenen Energieberatern zur Verfügung. Des Weiteren sollte auf das in Deutschland vorhandene Gütesiegel geachtet werden, das durch die dena ausgestellt wird.

 

 

Hier finden Sie eine Übersicht der im Energiepass-Ratgeber behandelten Themen:

1. Energiepass Ratgeber – Einleitung
2. Wer benötigt einen Energiepass?
Sie sind hier: 3. Wer stellt den Energiepass aus?
4. Was kostet ein Energiepass?
5. Was kann man aus dem Energiepass lesen?
6. Der bedarfs- oder verbauchsorientiere Energiepass

Für wen ist der Energiepass vorgeschrieben?

Durch den Energiepass werden Gebäude verschiedenster Art energetisch bewertet. Die Bewertung erfolgt anhand der Regelungen, die in der Energieeinsparverordnung festgehalten sind. Deutschlandweit sind die Regelungen der EnEV gültig und wandeln die bestehenden EG-Richtlinien in nationales, deutsches Recht um. Heute kann zwischen zwei Formen des Energiepasses unterschieden werden.

Wer benötigt keinen Energiepass?

Hauseigentümer, die das eigene Heim weder verkaufen noch vermieten möchten, benötigen nach deutschem Recht keinen Energiepass. Gleiches gilt, wenn am Eigenheim keine Modernisierungen vorgesehen sind. Auch wenn ein Energiepass bei diesen Immobilienbesitzern nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen alle Nachrüstverpflichtungen eingehalten werden. Diese werden durch § 10 EnEV 2009 geregelt und sind für alle Hauseigentümer der Bundesrepublik Deutschland bindend.

Hingegen muss ein Energiepass auf Verlangen vorgezeigt werden, wenn ein Eigentümer ein Gebäude verkaufen möchte oder es zu einer Neuvermietung kommen soll. Ebenso ist die Vorlage des Energieausweises auf Verlangen bindend, wenn ein Gebäude verpachtet werden soll. Des Weiteren muss beim Leasing von Gebäuden ein Energiepass auf Wunsch des Käufers gezeigt und ausgehändigt werden. Von diesen Regelungen sind ausschließlich Gebäude ausgeschlossen, die unter Denkmalschutz stehen.

Für wen ist der Energiepass Pflicht?

Nach der EnEV 2009 muss ein bedarfsorientierter Energiepass ausgestellt werden, wenn es zum Neubau von Gebäuden kommt. Auch bei Änderungen oder Erweiterungen aller Art ist der Energieausweis in Deutschland Pflicht. Seit dem 1. Juli 2008 müssen Hausverkäufer, deren Gebäude bis 1965 errichtet wurde, einen Energieausweis vorlegen. Dies gilt nicht nur beim Hausverkauf, sondern auch bei der Vermietung von Wohneinheiten oder kompletten Gebäuden. Alle Gebäude, die nach 1965 errichtet wurden, müssen seit 1. Januar 2009 mit einem Energiepass ausgestattet sein, der vom Verkäufer oder Vermieter auf Wunsch vorgelegt werden muss. Wird durch den Immobilienbesitzer kein vollständiger und ebenso korrekter Energiepass vorgelegt, muss mit hohen Bußgeldern gerechnet werden. Die EnEV sieht hierfür Bußgelder von bis zu 15.000 Euro vor. Hauseigentümer müssen den Energiepass spätestens auf Verlangen des potenziellen Käufers oder Mieters vorlegen. Heute können für bestehende Gebäude sowohl verbrauchs- als auch bedarfsorientierte Energiepässe ausgestellt werden.

 

 

Hier finden Sie eine Übersicht der im Energiepass-Ratgeber behandelten Themen:

1. Energiepass Ratgeber – Einleitung
Sie sind hier: 2. Wer benötigt einen Energiepass?
3. Wer stellt den Energiepass aus?
4. Was kostet ein Energiepass?
5. Was kann man aus dem Energiepass lesen?
6. Der bedarfs- oder verbauchsorientiere Energiepass

Eine feuchte Wohnung – Das Horrorszenario

Die Beschwerden häufen sich. Immer mehr Wohnungen und Immobilien in Deutschland haben feuchte Wände, Decken oder Böden. Sowohl für Mieter, als auch für Eigentümer ein absoluter Horror. Eine feuchte Wohnung kostet neben unzähligen schlaflosen Nächten natürlich auch jede Menge Geld. In der Bundesrepublik Deutschland klagen mittlerweile mehr als 14% der Bevölkerung über genau solche Probleme, und die Zahlen steigen – rapide. Sogar im europweiten Vergleich liegt die Hightech-Nation Deutschland damit ganz weit oben. Hier eine kleine Übersicht weiterer EU-Mitglieder:

  • Malta – 6,8 Prozent
  • Finnland – 4,4 Prozent
  • Schweden – 8 Prozent

Die Spitzenreiter liegen jedoch im osteuropäischem Bereich. In Ungarn, Bulagrien und Slowenien sind mehr als 30 Prozent der Wohnung feucht.

Ursache Nummer 1: Gravierende Fehler beim Bau

Fehler beim Bau des feuchten Objekts sind nicht nur die häufigste Ursache, sondern auch nahezu die Einzige. Egal ob ein undichtes Dach, ein schlecht eingebautes Fenster oder kleine Mängel an der Hausfasade – Selbst die kleinsten Ungenauigkeiten können zur feuchten Wohnung führen. Daher vor dem Bau lieber genau schauen, wem man die Arbeit überlässt.

Was machen wenn die Wohnung feucht ist?

Nachdem die Feuchte in Wohnung oder Wand festgestellt worden ist, ist schnelles Handeln gefragt. Je eher die Mängel behoben sind, desto kleiner lässt der Schaden sich beheben. Beste Vorrausetzungen gibt es, wenn noch kein Schimmel zu sehen ist. Lokalisieren Sie die Ursache und bessern Sie diese aus. Oft sind es Kleinigkeiten wie
Fenster oder Türen durch die das Wasser zieht. Teilweise ist der Grund nur schwer ersichtbar. Undicht Stellen unter der Terasse oder unter dem Blumenbeet sind natürlich sehr schlecht einsehbar – Aber im Ernstfall hilft nichts.

Wenn der Schimmel schon da ist..

Ist der Schimmel dann allerdings erstmal da, wird die Sache komplizierter. Mittlerweile gibt es ein relativ großes Angebot an Anti-Schimmel-Mitteln. Mit diesen Produkten lässt sich Schimmel relativ gut und auch einigermaßen preiswert behandeln. Nachdem die Mittel einige Tage eingezogen sind die Wand neu tapizieren und natürlich auch neu streichen. Wird die alte Stelle wieder freuch, so sollten Sie sich an einen Fachmann wenden.

Probleme mit den Nachbarn – Wir schaffen Abhilfe

Der eigene Garten oder auch der kleine Garten in der gemieteten Wohnung sind für viele Menschen besinnliche Oasen, die sie hegen und pflegen. Dabei können sie entspannen oder Gärtnern ist ein Hobby, dem sie mit Leidenschaft nachgehen. Grundstücke werden meistens durch Hecken, Zäune und Mauern abgetrennt.

Doch über den Gartenzaun gibt es immer wieder den Zoff mit dem Nachbarn. Aus Freunden werden Feinde und das nur wegen eines Strauches, der auf das Nachbargrundstück wächst oder wegen anderer Kleinigkeiten, die sich eigentlich im Vorfeld schon ausschließen lassen.
Wer also Nachbarn und einen Garten hat, der sollte nach dem Motto handeln: „Was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu“. Denn Nachbarschaftsstreitigkeiten enden nicht selten entweder vor dem Schiedsmann oder dem Gericht und werden zu regelrechten Kriegsgefechten.

Mehr Miteinander statt Gegeneinander – was ist zu beachten?

Aber was muss ich nun eigentlich beachten, wenn ich einen Garten habe, das Grundstück mit Hecken, Mauern, Blumen oder einem Zaun umrandet ist, Kinder im Garten spielen und auch Tiere zur Familie gehören? Hier einige Hinweise, wie sich Ärger mit den Nachbarn verhindern lässt.

Rasenmähen fällt im Sommer sehr häufig an und ist auch für ein gepflegtes Grün sehr wichtig. Doch es gibt Zeiten, an die sich die Hauseigentümer oder Mieter halten müssen, denn es darf nicht rund um die Uhr gemäht werden. Nach 20.00 Uhr Abends sollte das Mähen vermieden werden, sonst können sich die Nachbarn beschweren. Und meinen Sie nicht, nur weil es ein anderer tut, es ihm nachzumachen. Auch die Mittagsruhe, die in den meisten Gebieten zwischen 12.00 und 14.00 Uhr liegt, ist einzuhalten.

Sträucher, Hecken und Bäume sind eine Zierde im Garten, da gibt es keinen Zweifel. Wenn sie als Einfriedung der Grundstücksgrenzen dienen, dürfen sie allerdings nicht auf die Nachbarsseite hinauswachsen. Deshalb sind alle Pflanzen regelmäßig zu schneiden. Obst- und andere Bäume sind mit einem Mindestabstand von zwei bis vier Metern vom Grundstück des Nachbarn zu pflanzen, hier kommt es auch immer auf die Größe an, die solche Bäume später erreichen können.

Das Kompostieren im eigenen Garten ist sehr beliebt. Dazu werden meistens Kompostierbehälter eingesetzt, um darin Küchenabfälle und Grünschnitt zu sammeln. Eine Kompostiertonne oder eine eingezäunte Kompostfläche darf nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Hier ist ein ausreichender Abstand einzuhalten oder noch besser ein anderer Platz zu suchen.

Ungetrübtes Grillvergnügen

Im Sommer lockt das Grillvergnügen. Ob Kohle-, Gas- oder Elektrogrill, Hauptsache draußen lecker genießen. Doch auch hier sollten einige Dinge beachtet werden. Wenn Sie eine größere Grillparty in den Abendstunden planen, ist es sinnvoll, die direkten Nachbarn darauf hinzuweisen oder Sie laden sie gleich dazu ein. So können Sie im Vorfeld vermeiden, dass zu vorgerückter Stunde die Polizei vor Ihrer Türe steht. Halten Sie den Geräuschpegel nach 22 Uhr niedrig, denn andere wollen schlafen und haben vielleicht einen anstrengenden Tag vor sich. Achten Sie darauf, dass Ihre Gäste keinen Abfall oder Flaschen auf die Seite des Nachbarn werfen.

Kein Feuerchen im Garten

Es ist grundsätzlich verboten, im Garten ein Feuer zu machen, um Gartenabfälle, Grünschnitt oder andere Dinge zu verbrennen. Ein offenes Feuer verursacht große Rauchentwicklung, zudem können durch das Verbrennen giftige Stoffe entstehen. Hier droht auch ein Bußgeld.
Kleine Feuerstellen, in speziellen, feuerfesten Schalen, die an einem kühlen Sommerabend wärmen, sind hingegen erlaubt.

Kinder informieren, auf Tiere aufpassen

Kinder müssen und dürfen spielen – doch es kommt schon vor, dass sie sich in Nachbars Garten verirren oder den Ball hinüberspielen, die Äpfel oder Pfirsiche locken und so weiter und so fort. Hier sollten die Eltern ihre Kinder darauf hinweisen, dass der Garten des Nachbarn kein Spielplatz ist und es gewisse Regeln gibt, an die sich die Kinder halten müssen. Wenn Sie Tiere haben, dann achten Sie darauf, dass sie ihr Geschäft nicht in Nachbars Garten verrichten, über Beete laufen oder sich am Teich des Nachbarn verirren.

Natürlich können Sie nicht immer und rund um die Uhr alles im Blick haben und wenn dann doch mal etwas passiert ist, dann sollten Sie dem Nachbarn ruhig entgegen treten und sich in seine Lage versetzen. Sicher findet sich eine gütliche Einigung, um den Schaden oder die Störung wieder zu beseitigen.